I. Allgemeines
-
Für unsere
Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Angebote, Beratungen und
Reparaturen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des
Auftraggeber gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich
schriftlich anerkennen.
-
Ansonsten haben
unsere Innen- und Außendienstmitarbeiter keine Befugnis, abweichende
oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu
gewähren.
-
Gem. § 33 BDSG
weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Auftraggeber von uns
EDV-mässig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur
ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
-
Die Abtretung von
Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB
bleibt unberührt.
II. Überlassene
Unterlagen
Zum Angebot des
Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw.
sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn,
die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An allen
im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen
Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns
das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem
Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir
das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt
III.2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte
Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung
unverzüglich zurückzusenden.
III. Angebot und
Vertragsabschluss
-
Unsere Angebote
sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht
ausdrücklich hingewiesen wird.
-
Die vom
Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung
einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die
bestellte Ware zusenden oder mit den Leistungen beginnen.
-
Alle Angaben über
unsere Waren und Leistungen, insbesondere die in unseren Angeboten
und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-,
Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende
Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen
ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche
bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen
zulässig.
IV. Preise
-
Maßgebend sind
ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.
Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
-
Sämtliche Preise
sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Auftraggeber in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
-
Soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere
Preise ab Betriebssitz des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat
zusätzliche Frachtkosten, besondere, über die handelsübliche
Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren und
öffentliche Abgaben zu tragen.
-
Kosten für die
nicht durchgeführten Aufträge: Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist,
wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen - der
entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung
gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil: 1.
der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte; 2. der Kunde den vereinbarten Termin
schuldhaft versäumt; 3. der Auftrag während der Durchführung
zurückgezogen wurde; 4. die Empfangsbedingungen bei Nutzung
entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik
nicht einwandfrei gegeben sind.
V. Lieferung
-
Lieferfristen und
Termine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als
vereinbart. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller
Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher
Bescheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser
Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
-
Bei Fristen und
Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest
bezeichnet sind, kann uns der Auftraggeber zwei Wochen nach deren
Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst
mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
-
Fristen und Termine
verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des
Auftraggebers um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seinen
Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer
Pflichtverletzung durch uns – gleich aus welchem Grunde – haften wir
für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von
Abschnitt XI dieser Bedingungen.
-
Selbstbelieferung
bleibt vorbehalten.
-
Der Auftraggeber
ist zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen
berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender
Natur und die Verschiebung des Leistungstermins dem Auftraggeber
zumutbar ist.
-
Wir sind zu
Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem
Auftraggeber zumutbar sind.
-
Steht dem
Auftraggeber ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches
Rücktrittsrecht zu und setzen wir dem Auftraggeber für dessen
Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht,
wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird. Der
vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann
verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der
Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als
solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen
(Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung
notwendig sind. Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der
Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus §8 Nr. 3
VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem
Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser
Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er
nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
VI. Versand,
Gefahrenübergang, Annahmeverzug
-
Versand und
Transport erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr
geht, auch bei Teillieferungen, auf den Auftraggeber über, sobald
die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk
unser Werk verlassen hat.
-
Verzögert sich die
Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen,
geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Auftraggeber
über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber. Wir
sind berechtigt, hierfür 1 % der Bruttoauftragssumme monatlich zu
berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
-
Kommt der
Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der
uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des
Annahmeverzuges bei Lieferungen geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber
über.
VII. Zahlung
-
Zahlungen sind in
Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Wechsel
und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne
Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung
angenommen.
-
Zahlungen haben
sofort nach Rechnungsstellung netto, jeweils ab Rechnungsdatum, zu
erfolgen.
-
Bei Überschreitung
von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der
jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Zinssatz für
Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz)
zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen
Zinsnachteil nachzuweisen. Ansprüche im Verzugsfalle bleiben
unberührt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den
Eingang des Geldes und nicht dessen Absendung an.
-
Soweit Kosten und
Zinsen anfallen, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
-
Dem Auftraggeber
steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht. Bei Kaufleuten ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen
oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber nur
zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
-
Alle unsere
Forderungen – auch solche aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber
– werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und
gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle des
Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des
Auftraggeber oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu
begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben. Das gilt auch dann,
wenn diese Umstände auf Seiten des Auftraggebers schon bei
Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder
bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung
oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne
erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende
Ansprüche bleiben unberührt.
VIII.
Eigentumsvorbehalt
-
Alle gelieferten
Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderung,
aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt
auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet
werden.
-
Be- und
Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im
Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware
gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren
durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache
zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum
durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber
bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach
entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne
des Abs. 1.
-
Der Auftraggeber
ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und
solange er nicht im Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter
zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden
oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung
genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist
unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige
Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit
sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen
werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise
erhoben worden ist. Stundet der Auftraggeber seinem Abnehmer den
Kaufpreis, so hat sich gegenüber diesem das Eigentum an der
Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter
denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware
vorbehalten haben; jedoch ist der Auftraggeber nicht verpflichtet,
sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer
erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls
ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
-
Die Forderungen des
Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange
zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist zu einer
Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt
ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergeben.
-
Wird die
Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns
gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die
Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des
Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
-
Wird die
abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so
tritt der Auftraggeber bereits hiermit einen der Höhe nach dieser
Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des
Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
-
Der Auftraggeber
ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen
Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus der
Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggeber
erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für
die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber auf
unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der
Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen
Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner
berechtigt.
-
Übersteigt der Wert
(bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der
Schätzwert) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen
des Auftraggeber insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet.
-
Wenn wir den
Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als
Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich
erklären. Das Recht des Auftraggeber, die Vorbehaltsware zu
besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder
einem anderen Vertrage nicht erfüllt.
IX. Abnahme
-
Nach Durchführung
der Arbeiten führen wir mit dem Auftraggeber eine Abnahme durch.
-
Die Arbeit ist
abgenommen und die Abnahme ist erfolgt, wenn die Arbeit den
Abnahmetest erfolgreich bestanden hat. Die Abnahme kann wegen eines
Mangels, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich
mindert, nicht verweigert werden.
-
Wenn der
Auftraggeber auf eine Abnahme verzichtet oder nach Aufforderung an
diesem Termin nicht teilnimmt, sind wir berechtigt, diesen auch ohne
ihn durchzuführen und der Auftraggeber ist verpflichtet, die
Resultate der Abnahme zu akzeptieren. Kosten, die durch eine von uns
nicht verschuldete Verzögerung der Abnahme entstehen, sind vom
Auftraggeber zu tragen. In jedem Fall gilt die Arbeit bzw. Werk als
abgenommen, wenn die Arbeit bzw. Werk in Gebrauch genommen wurde.
X. Gewährleistung
und Rügepflicht
-
Ist der
Auftraggeber ein Kaufmann, ist er verpflichtet, die gelieferten
Waren unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Rügefrist im Sinne
von § 377 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch beträgt 8 Tage; maßgeblich
ist der Zugang einer schriftlichen Nachricht (auch per Telefax). Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Waren beträgt bei
Verbrauchern zwei Jahre bei Unternehmern ein Jahr; dies gilt nicht
bei einem Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten
besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann.
-
Die beanstandete
Ware ist uns in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung
zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer
Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach
unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung
einer mangelfreien Sache, dabei tragen wir die
Mangelbeseitigungskosten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass der Liefergegenstand vom Auftraggeber an einen anderen als den
Erfüllungsort verbracht worden ist. Wir sind berechtigt, nach den
gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle
der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer
Unzumutbarkeit für den Auftraggeber ist dieser zum Rücktritt oder
zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) gemäß der Bestimmung der
nachfolgenden Ziff. 3 berechtigt. Eine Gewährleistung für Mängel am
gelieferten Produkt oder an Produktteilen, die ihre Ursache im
üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen.
-
Zum Rücktritt vom
Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist –
oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Auftraggeber erst nach
erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur
Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den
gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (§ 323 Abs. 2; § 440 BGB, §
441 Abs. 1 BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Auftraggeber für
Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur
für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und
vorsätzliche Verschulden.
-
Für etwaige
Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des
Auftraggebers gelten die Bestimmungen in Abschnitt XI.
-
Im Falle des
arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme
einer Garantie einer Beschaffenheit der gelieferten Sache zum
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung
des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine
bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer
verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will)
richten sich die Rechte des Auftraggeber ausschließlich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
-
Wir sind – neben
den gesetzlichen Verweigerungsgründen – zur Verweigerung der
Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie uns der
Auftraggeber nicht auf unsere Aufforderung hin die beanstandete Ware
zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem
Auftraggeber wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Mängelrechte
stehen dem Auftraggeber nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung
Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei
denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht durch diese
Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.
-
Handelt es sich bei
dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen
Verbraucher, so ist der Auftraggeber – unter den weiteren
Voraussetzungen des § 377 Handelsgesetzbuch – zum Rückgriff nach den
gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt, jedoch
stehen dem Auftraggeber etwaige Schadensersatzansprüche und
Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt XI zu.
-
Ein Mangel liegt
nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von
der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes oder
gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine
Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
-
Wenn unsere
Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den
Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung,
es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel
hierauf nicht beruht.
-
Bei Arbeiten
leisten wir Gewähr durch kostenlose Nachbesserung der Arbeiten sowie
durch kostenlose Nachbesserung oder Austausch mangelhaften
Materials, wenn Sie uns nachweisen, dass eine Arbeit mangelhaft oder
nicht fachgerecht durchgeführt wurde. Bei zweimaligem Fehlschlagen
der Nachbesserung haben Sie das Recht, Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Auftrages zu verlangen. Ist der
Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
Treten Mängel auf, die nicht durch eine unsachgemäße
Arbeitverursacht sind, insbesondere also Mängel infolge natürlicher
Abnutzung in Folge unsachgemäßer Behandlung oder anderer
Dritteinflüsse, fallen diese nicht unter die Gewährleistung. Jedoch
stehen dem Auftraggeber etwaige Schadensersatzansprüche und
Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt XI zu. Die
Verjährung für Gewährleistungsansprüche beträgt bei Verbrauchern 24
Monate. Bei Unternehmern beträgt die Verjährung für
Gewährleistungsansprüche 12 Monate.
-
Der Verkäufer ist
zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
-
Schlägt die
Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur
unerheblich ist.
-
Ein Mangel des
Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch
Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den
Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B.
Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer
oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen
Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche,
mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der
Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch
dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige
Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere
Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden
eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
XI. Gewährleistung
und Haftung
-
Die
Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw.,
die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1
Jahr.
-
Für Bauleistungen
gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
-
Bei Vorliegen eines
Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu
tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und
Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen
Beauftragung zur Verfügung steht.
-
Ist der
Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach
eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung
des Werkes erbringen.
XII. Erweitertes
Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
-
Dem Werkunternehmer
steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem
aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des
Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten oder rechtskräftig sind.
-
Schlägt die
Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des
Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung
ist.
-
Bei einer
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der
Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt
für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden,
die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter
Fahrlässigkeit des Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfenberuhen, ist die Haftung des Werkunternehmers
auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum
doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
-
Wird der Gegenstand
nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom
Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld
berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der
Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur
weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige
Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem
Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist
berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung
seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger
Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
-
Ausgeschlossen sind
Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von
Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer
haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher
Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach
Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die
vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten
nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig
verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs
statt der Leistung bleiben unberührt.
XIII.
Haftungsbegrenzung
-
Im Falle einer
vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen
Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung – unter
Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache –,
unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf
Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer
vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im
Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der
leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen
der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren
vertragstypischen Schaden beschränkt. Mängelansprüche für alle
verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten
Gegenstände in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche
Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen
auf die Absendung der Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt
werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
-
Wenn der
Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten
Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer
vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung
und Wartung des Liefergegenstandes – im Einzelfall nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Bestellers Ziff. 1 und 7, sowie die
Regelungen unter X.
-
Für
Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in
Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
-
Außerhalb der
Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des
Kaufpreises beschränkt. Ziff. 2 bleibt unberührt.
-
Die in den Ziff. 1
– 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht
im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der
Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe Abschnitt X Ziff. 5), im Fall
des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im
Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
-
Sämtliche
Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund,
verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den
Auftraggeber falls dieser Kaufmann ist, im Fall der deliktischen
Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und
es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Fall einer Haftung
für Vorsatz und in den in Ziff. 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere
gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
-
Ist der
Auftraggeber ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und
der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung
eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Auftraggeber gegen uns die
gesetzlichen Bestimmungen.
-
Bei Lieferung von
Software haften wir, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen für
den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch das Programm
hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann
unvermeidbar wäre, wenn der Auftraggeber seiner
Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch
täglich, nachgekommen wären.
XIV. Fertigung nach
Anweisungen des Auftraggebers
-
Bei Fertigung nach
Auftraggeberzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des
Auftraggebers übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des
Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den
Auftraggeberanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung.
-
Der Auftraggeber
stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung,
gegen uns wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei
denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht haben.
-
Der Auftraggeber
übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und
Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine
Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von
Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der
etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des
Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der
Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen
durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der
Auftraggeber hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa
entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die
von uns bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende
Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
-
Die für die
Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und
Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum.
Ansprüche hierauf stehen dem Auftraggeber nicht zu, auch wenn er
sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und
Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich
anderes vereinbart worden ist.
XV. Geheimhaltung
Falls nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im
Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als
vertraulich, es sei denn die Vertraulichkeit ist offenkundig.
XVI. Salvatorische
Klausel
Durch die Unwirksamkeit
einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht
berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten
kommen.
XVII. Erfüllungsort,
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
-
Erfüllungsort für
unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den
Leistungen der Sitz des Auftraggebers.
-
Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach unserer Wahl unser
Sitz oder der Sitz des Auftraggebers, für Klagen des Auftraggeber
ausschließlich unser Sitz. Gesetzliche Regelungen über
ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt
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